Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18304 A/2011

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/07/0036

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1;
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfGG §28 Abs1;

Rechtssatz

Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (Paragraph 7, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070036.X01

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009070036_20111222X01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0012

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6
FlVfGG §1
FlVfGG §19
FlVfGG §21
FlVfGG §28 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0036 E 22. Dezember 2011 VwSlg 18304 A/2011 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (Paragraph 7, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070012.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019070012_20190328L02

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0036 E 22. Dezember 2011 VwSlg 18304 A/2011 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (Paragraph 7, Absatz 2, Stmk AgrGG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L03

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L03