Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0029

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck vergleiche VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019020029_20190617L03

Rechtssatz für Ro 2019/07/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/07/0004

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0029 E 17. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck vergleiche VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070004_20210518J03