Verwaltungsgerichtshof
18.05.2021
Ro 2019/07/0004
GRS wie Ra 2019/02/0029 E 17. Juni 2019 RS 3
Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck vergleiche VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070004.J03