Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/06/0006
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Index
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs1
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0007
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0079 E 1. Juni 2017 RS 3
Stammrechtssatz
Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L01
Im RIS seit
23.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2019060006_20211021L01