Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0079

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs1;
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060079.J03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060079_20170601J03

Rechtssatz für Ro 2017/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0008

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs1;
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0079 E 1. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017060008.J01

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017060008_20170801J01

Rechtssatz für Ra 2019/06/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0006

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 Abs1
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0079 E 1. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019060006_20211021L01