Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0079 E 1. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.