Verwaltungsgerichtshof
01.06.2017
Ro 2014/06/0079
Aus der Entrichtung von Abgaben (Ortstaxe für die Gästenächtigungen) kann nicht auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung geschlossen werden. Dieser Umstand kann zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass eine touristische Nutzung erfolgt ist, er besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit der touristischen Nutzung. Diese muss auf der Grundlage der Flächenwidmung und der Baubewilligung beurteilt werden.