Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0229
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs4
BauRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.Von Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO sind auch die Bestimmungen über Dächer umfasst vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des Paragraph 81, Absatz 4, leg. cit. geltend machen. Mit den Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe werden die Regelungen dieser Norm releviert.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050229.L03
Im RIS seit
12.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020
Dokumentnummer
JWR_2019050229_20200825L04