Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0273
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0274
Ra 2018/05/0275
Ra 2018/05/0276
Rechtssatz
Die Bebauungsbestimmungen (Punkt 3.6. des PD 7461) stellen darauf ab, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen darf. Unter dieser Wortfolge ist keine fiktive oder maximal nach dem Gesetz oder dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe zu verstehen (vgl. dazu etwa VwGH 11.5.2010, 2008/05/0254, mwN).Die Bebauungsbestimmungen (Punkt 3.6. des PD 7461) stellen darauf ab, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen darf. Unter dieser Wortfolge ist keine fiktive oder maximal nach dem Gesetz oder dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe zu verstehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.5.2010, 2008/05/0254, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L05
Im RIS seit
27.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050273_20190730L05