Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0273

Rechtssatz

Die Bebauungsbestimmungen (Punkt 3.6. des PD 7461) stellen darauf ab, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen darf. Unter dieser Wortfolge ist keine fiktive oder maximal nach dem Gesetz oder dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe zu verstehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.5.2010, 2008/05/0254, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0274

Ra 2018/05/0275

Ra 2018/05/0276

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L05