Verwaltungsgerichtshof
30.07.2019
Ra 2018/05/0273
Die Bebauungsbestimmungen (Punkt 3.6. des PD 7461) stellen darauf ab, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen darf. Unter dieser Wortfolge ist keine fiktive oder maximal nach dem Gesetz oder dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe zu verstehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.5.2010, 2008/05/0254, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/05/0274
Ra 2018/05/0275
Ra 2018/05/0276
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L05