Verwaltungsgerichtshof
19.01.2021
Ra 2019/05/0213
GRS wie Ra 2018/05/0273 E 30. Juli 2019 RS 5 (hier: Bebauungsbestimmungen Pkt. römisch zwei.3.1. des PD 8050)
Die Bebauungsbestimmungen (Punkt 3.6. des PD 7461) stellen darauf ab, dass der höchste Punkt des Daches maximal 4,50 m "über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe" liegen darf. Unter dieser Wortfolge ist keine fiktive oder maximal nach dem Gesetz oder dem Bebauungsplan zulässige, sondern die tatsächlich ausgeführte, das heißt real vorhandene, Gebäudehöhe zu verstehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.5.2010, 2008/05/0254, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050213.L01