Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L01

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20190212L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0109

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 B 12. Februar 2019 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040109.L03

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023040109_20231109L01