Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0002

Entscheidungsdatum

13.02.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0004 Ra 2019/05/0003

Rechtssatz

Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Rechtsfolge, dass subjektive Rechte durchsetzbar sind, erforderlichenfalls durch Zwang (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT Band I/1, 14, 16 f). Es geht somit bei subjektiven Rechten um deren faktische Effizienz, also nicht um die Effizienz allein, die unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhaltes umfassen könnte, sondern auch darum, dass die Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich zu erfolgen hat vergleiche VfSlg. 11.196 aus 1986,). Der Gesetzgeber hat darauf Bedacht zu nehmen, dass diese faktische Effizienz gewährleistet bleibt. Wenn der Gesetzgeber (wie auch im gegenständlichen Fall) dem Rechtsbehelf, der der Durchsetzung des subjektiven Rechtes dienen soll (hier: der Revision), grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuerkennt, ist er verhalten, eine Regelung zu treffen, die es der Vollziehung ermöglicht, die aufschiebende Wirkung im Einzelfall nach einer umfassenden Interessenabwägung dennoch zuzuerkennen vergleiche VfSlg. 19.969 aus 2015,), damit das Prinzip der faktischen Effizienz des Rechtschutzes gewahrt bleibt.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L01

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050002_20190213L01