Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0002

Rechtssatz

Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Rechtsfolge, dass subjektive Rechte durchsetzbar sind, erforderlichenfalls durch Zwang (Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT Band I/1, 14, 16 f). Es geht somit bei subjektiven Rechten um deren faktische Effizienz, also nicht um die Effizienz allein, die unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhaltes umfassen könnte, sondern auch darum, dass die Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich zu erfolgen hat vergleiche VfSlg. 11.196 aus 1986,). Der Gesetzgeber hat darauf Bedacht zu nehmen, dass diese faktische Effizienz gewährleistet bleibt. Wenn der Gesetzgeber (wie auch im gegenständlichen Fall) dem Rechtsbehelf, der der Durchsetzung des subjektiven Rechtes dienen soll (hier: der Revision), grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuerkennt, ist er verhalten, eine Regelung zu treffen, die es der Vollziehung ermöglicht, die aufschiebende Wirkung im Einzelfall nach einer umfassenden Interessenabwägung dennoch zuzuerkennen vergleiche VfSlg. 19.969 aus 2015,), damit das Prinzip der faktischen Effizienz des Rechtschutzes gewahrt bleibt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2019/05/0004

Ra 2019/05/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L01