Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0125

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 114, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, ausgesprochen, dass der Gewerbetreibende, um der ihm durch Paragraph 114, GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol ausschenken darf vergleiche VwGH 28.3.2008, 2007/04/0235). Die in Paragraph 114, zweiter Satz GewO 1994 mit der Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, normierte Ausweispflicht dient dazu, Verstöße gegen das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche hintanzuhalten. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat, werden der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines Ausweises verlangen müssen (Erläuterungen zur Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, Ausschussbericht 420 BlgNR 23. GP, 11). Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Alter von jungen Kunden oftmals schwer eingeschätzt werden kann, setzt eine effektive Umsetzung der Alterskontrolle iSd Paragraph 114, GewO 1994 daher voraus, dass auf die Ausweiskontrolle nur dann verzichtet werden kann, wenn gesichert davon auszugehen ist, dass ein Kunde nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol jedenfalls überschritten hat, und nicht, wenn Letzteres lediglich für möglich gehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019040125_20200303L03