Verwaltungsgerichtshof
03.03.2020
Ra 2019/04/0125
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 114, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, ausgesprochen, dass der Gewerbetreibende, um der ihm durch Paragraph 114, GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol ausschenken darf vergleiche VwGH 28.3.2008, 2007/04/0235). Die in Paragraph 114, zweiter Satz GewO 1994 mit der Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, normierte Ausweispflicht dient dazu, Verstöße gegen das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche hintanzuhalten. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat, werden der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines Ausweises verlangen müssen (Erläuterungen zur Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, Ausschussbericht 420 BlgNR 23. GP, 11). Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Alter von jungen Kunden oftmals schwer eingeschätzt werden kann, setzt eine effektive Umsetzung der Alterskontrolle iSd Paragraph 114, GewO 1994 daher voraus, dass auf die Ausweiskontrolle nur dann verzichtet werden kann, wenn gesichert davon auszugehen ist, dass ein Kunde nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol jedenfalls überschritten hat, und nicht, wenn Letzteres lediglich für möglich gehalten wird.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L03