Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0027

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
UVPG 2000 Anh1 Z19
UVPG 2000 §3 Abs2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass die zur Benutzung der 332 nicht öffentlich zugänglichen Stellplätze, die allesamt nicht Gegenstand des ein Einkaufszentrum betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind, ausschließlich berechtigten Bewohner einer Wohnhausanlage sowie Beschäftigten eines Bürohauses auch Kunden des Einkaufszentrums sein können, begründet weder die Zuordnung der 332 Stellplätze zum Projekt noch eine unsachliche Aufsplitterung des Vorhabens in Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht. Das geplante Einkaufszentrum und die sich im Objekt befindlichen Büros und Wohnungen sind zwar über die gleichen Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage gemeinsam verkehrsmäßig erschlossen, sonst jedoch insbesondere durch die projektgemäße Schrankenanlage baulich und räumlich getrennt und dienen auch nicht einem einheitlichen Betriebszweck. Mangels einheitlichem Betriebszweck und funktionaler Einheit sind die nicht dem Einkaufszentrum zugeordneten und durch eine Schrankenanlage von den öffentlich zugänglichen Stellplätzen der Tiefgarage räumlich und baulich getrennten Stellplätze auch unter Bedachtnahme auf den Vorhabensbegriff der Fußnote 4 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht dem gegenständlichen Vorhaben zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L07

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040027_20210428L07