Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0027

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0028

Ra 2019/04/0029

Ra 2019/04/0030

Ra 2019/04/0031

Ra 2019/04/0032

Ra 2019/04/0033

Ra 2019/04/0034

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass die zur Benutzung der 332 nicht öffentlich zugänglichen Stellplätze, die allesamt nicht Gegenstand des ein Einkaufszentrum betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sind, ausschließlich berechtigten Bewohner einer Wohnhausanlage sowie Beschäftigten eines Bürohauses auch Kunden des Einkaufszentrums sein können, begründet weder die Zuordnung der 332 Stellplätze zum Projekt noch eine unsachliche Aufsplitterung des Vorhabens in Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht. Das geplante Einkaufszentrum und die sich im Objekt befindlichen Büros und Wohnungen sind zwar über die gleichen Zu- und Abfahrten in die Tiefgarage gemeinsam verkehrsmäßig erschlossen, sonst jedoch insbesondere durch die projektgemäße Schrankenanlage baulich und räumlich getrennt und dienen auch nicht einem einheitlichen Betriebszweck. Mangels einheitlichem Betriebszweck und funktionaler Einheit sind die nicht dem Einkaufszentrum zugeordneten und durch eine Schrankenanlage von den öffentlich zugänglichen Stellplätzen der Tiefgarage räumlich und baulich getrennten Stellplätze auch unter Bedachtnahme auf den Vorhabensbegriff der Fußnote 4 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht dem gegenständlichen Vorhaben zuzuordnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L07