Nach dem insoweit klaren Wortlaut ist mit "handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" in § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 ausschließlich Flaschen- und Dosenbier gemeint. Andere alkoholische Getränke (zB gezapftes Bier, Wein, Schnaps) dürfen somit nicht ausgeschenkt werden.Nach dem insoweit klaren Wortlaut ist mit "handelsüblichen verschlossenen Gefäßen" in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 ausschließlich Flaschen- und Dosenbier gemeint. Andere alkoholische Getränke (zB gezapftes Bier, Wein, Schnaps) dürfen somit nicht ausgeschenkt werden.