Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0125

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei dem Delikt des Paragraph 114, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG trifft vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, Rn. 20, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019040125_20200303L01

Rechtssatz für Ro 2019/04/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0007

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0125 B 3. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Delikt des Paragraph 114, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG trifft vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, Rn. 20, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040007.J01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040007_20210202J01