Verwaltungsgerichtshof
03.03.2020
Ra 2019/04/0125
Bei dem Delikt des Paragraph 114, GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG trifft vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, Rn. 20, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L01