Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0161

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ordnete der Landeshauptmann gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 an, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern waren, durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk gesichert werden müsse. Es lag somit kein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, sondern es wurde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wurde, die mit der früher angeordneten vergleichbar war, spielt dabei keine Rolle. Bei dieser Ausgangslage kommen die Erwägungen des VwGH in seiner Vorjudikatur (VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077), wonach die Möglichkeit einer (neuen) Entscheidung über die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder - wie fallbezogen - die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würde, nicht zum Tragen. Es liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, Rn. 20, anerkannt hat - eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 neu geregelt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030161.L03

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030161_20200402L03