Verwaltungsgerichtshof
02.04.2020
Ra 2019/03/0161
Im vorliegenden Fall ordnete der Landeshauptmann gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 an, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, deren Sicherungsanlagen aufgrund des Ablaufes der technischen Nutzungsdauer jedenfalls zu erneuern waren, durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk gesichert werden müsse. Es lag somit kein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte, sondern es wurde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wurde, die mit der früher angeordneten vergleichbar war, spielt dabei keine Rolle. Bei dieser Ausgangslage kommen die Erwägungen des VwGH in seiner Vorjudikatur (VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077), wonach die Möglichkeit einer (neuen) Entscheidung über die Kostentragung die Rechtskraft der seinerzeitigen Entscheidung oder - wie fallbezogen - die Rechtswirkungen einer früher vereinbarten Kostenregelung unterlaufen würde, nicht zum Tragen. Es liegt vielmehr eine Konstellation vor, in der - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, Rn. 20, anerkannt hat - eine bestehende Kostenregelung oder Kostenentscheidung im Gefolge der Anordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 neu geregelt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030161.L03