Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0161

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies gilt gleichmaßen für Fälle, in denen - korrekt - eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist vergleiche zum Ganzen VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030161.L02

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030161_20200402L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies gilt gleichmaßen für Fälle, in denen - korrekt - eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist vergleiche zum Ganzen VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L03

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030033_20210623L02