Verwaltungsgerichtshof
02.04.2020
Ra 2019/03/0161
Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies gilt gleichmaßen für Fälle, in denen - korrekt - eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist vergleiche zum Ganzen VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030161.L02