Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies gilt gleichmaßen für Fälle, in denen - korrekt - eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist vergleiche zum Ganzen VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L03