Verwaltungsgerichtshof
23.06.2021
Ra 2021/03/0033
GRS wie Ra 2019/03/0161 E 2. April 2020 RS 2
Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies gilt gleichmaßen für Fälle, in denen - korrekt - eine behördliche Kostenentscheidung nach der Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001 getroffen worden war, wie auch für solche, in denen dies unterblieben ist vergleiche zum Ganzen VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L03