Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0153
Entscheidungsdatum
12.05.2020
Index
L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8 idF 2015/021
VStG §5 Abs1
Rechtssatz
Im Fall der Nichterfüllung des festgelegten Mindestabschusses ist das objektive Tatbild des § 158 Abs. 1 Z 8 Slbg JagdG 1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 21/2015) verwirklicht; ein Rückschluss auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite kann jedoch allein aus dem Umstand der objektiven Nichterfüllung des Abschussplans nicht gezogen werden. Dass "kein Spielraum zur Nichterfüllung des Mindestabschusses" besteht, macht die Nichterfüllung des Mindestabschusses nicht zum reinen Erfolgsdelikt.Im Fall der Nichterfüllung des festgelegten Mindestabschusses ist das objektive Tatbild des Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8, Slbg JagdG 1993 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2015,) verwirklicht; ein Rückschluss auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite kann jedoch allein aus dem Umstand der objektiven Nichterfüllung des Abschussplans nicht gezogen werden. Dass "kein Spielraum zur Nichterfüllung des Mindestabschusses" besteht, macht die Nichterfüllung des Mindestabschusses nicht zum reinen Erfolgsdelikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L03
Im RIS seit
30.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030153_20200512L03