Verwaltungsgerichtshof
12.05.2020
Ra 2019/03/0153
Im Fall der Nichterfüllung des festgelegten Mindestabschusses ist das objektive Tatbild des Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8, Slbg JagdG 1993 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2015,) verwirklicht; ein Rückschluss auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite kann jedoch allein aus dem Umstand der objektiven Nichterfüllung des Abschussplans nicht gezogen werden. Dass "kein Spielraum zur Nichterfüllung des Mindestabschusses" besteht, macht die Nichterfüllung des Mindestabschusses nicht zum reinen Erfolgsdelikt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L03