Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0153

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8
JagdG Slbg 1993 §61 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden vergleiche etwa VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Tir JagdG 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030153_20200512L01