Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0153

Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden vergleiche etwa VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Tir JagdG 1983).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L01