Verwaltungsgerichtshof
12.05.2020
Ra 2019/03/0153
Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden vergleiche etwa VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Tir JagdG 1983).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030153.L01