"Genügt" iSd § 5 Abs. 1 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108)."Genügt" iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, trifft denjenigen, dem vorsätzliches Verhalten zur Last liegt, ein höheres Verschulden als einen bloß fahrlässig Handelnden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).