Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0109

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0110

Rechtssatz

Der Spruch eines Enteignungsbescheides, der - ohne nähere Angabe des Zeitraums - eine "vorübergehende Grundinanspruchnahme" verfügt, entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Vorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen (VwGH 28.4.2006, 2004/05/0143, dort zu einem Straßenbauvorhaben, auf das aufgrund landesrechtlicher Verweisungsnormen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden waren).

Schlagworte

Begründung Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030109_20200504L02