Der Spruch eines Enteignungsbescheides, der - ohne nähere Angabe des Zeitraums - eine "vorübergehende Grundinanspruchnahme" verfügt, entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Vorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen (VwGH 28.4.2006, 2004/05/0143, dort zu einem Straßenbauvorhaben, auf das aufgrund landesrechtlicher Verweisungsnormen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden waren).