Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0109

Rechtssatz

Der Spruch eines Enteignungsbescheides, der - ohne nähere Angabe des Zeitraums - eine "vorübergehende Grundinanspruchnahme" verfügt, entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich aus der Begründung im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten nachvollziehbar ergibt, aus welchem Grund bestimmte, für den projektsgemäßen Ausbau des bewilligten Vorhabens erforderliche Flächen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen (VwGH 28.4.2006, 2004/05/0143, dort zu einem Straßenbauvorhaben, auf das aufgrund landesrechtlicher Verweisungsnormen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden waren).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L02