Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0093

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030093.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030093_20190902L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0126

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0093 B 2. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030126.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030126_20210224L02