Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0093

Rechtssatz

Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen (die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen) Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030093.L02