Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0076
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisbBBV 2009 §11 Abs16
EisbBBV 2009 §113
EisbBBV 2009 §113 Abs8
EisbKrV 2012 §4 Abs1
EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisenbahnG 1957 §49
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0058 E 23. Oktober 2019 RS 1
Stammrechtssatz
Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des § 113 EisbBBV 2009 zulässigen Geschwindigkeit liegt, ist diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des Paragraph 113, EisbBBV 2009 zulässigen Geschwindigkeit liegt, ist diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L04
Im RIS seit
27.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030076_20200128L04