Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ra 2019/03/0058
Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des Paragraph 113, EisbBBV 2009 zulässigen Geschwindigkeit liegt, ist diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030058.L01