Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt § 4 EisbKrV 2012 fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 EisbKrV 2012 taxativ aufgezählt.Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt Paragraph 4, EisbKrV 2012 fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EisbKrV 2012 taxativ aufgezählt.