§ 5 Abs. 1a VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.Paragraph 5, Absatz eins a, VStG stellt nach dem klaren Wortlaut keine auf das Ausmaß des Verschuldens bezogene Rechtsnorm dar, sondern bezieht sich auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Verschuldensvermutung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.