Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0007
Entscheidungsdatum
17.03.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0027 E 17. März 2016
Ra 2016/08/0026 E 17. März 2016
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0101 E 14. Oktober 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080007.L01
Im RIS seit
15.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2016080007_20160317L01