Verwaltungsgerichtshof
17.03.2016
Ra 2016/08/0007
GRS wie Ra 2015/08/0101 E 14. Oktober 2015 RS 1
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0027 E 17. März 2016
Ra 2016/08/0026 E 17. März 2016