Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0048
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
AVG §59 Abs1
KflG 1999 §1
KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0050 E 21. Februar 1990 VwSlg 13118 A/1990 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Die Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Konzessionsansuchen stellt eine Einheit dar und es ist der Beh verwehrt, das Ansuchen bei der Entscheidung in Teilstrecken zu zerlegen, dem Konzessionsansuchen also nur teilweise (für eine bestimmte Teilstrecke) stattzugeben und solcherart die Konzession gegenüber dem gestellten Begehren einzuschränken. Ergibt die Prüfung des Ansuchens, daß die Verleihungsvoraussetzungen hins einer Teilstrecke nicht erfüllt sind, dann hat die Beh, wenn der Konzessionswerber das Ansuchen nicht einschränkt, das Konzessionsansuchen zur Gänze abzuweisen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L10
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030048_20200924L11