Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13118 A/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0050

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §59 Abs1;
KflG 1952 §1 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Konzessionsansuchen stellt eine Einheit dar und es ist der Beh verwehrt, das Ansuchen bei der Entscheidung in Teilstrecken zu zerlegen, dem Konzessionsansuchen also nur teilweise (für eine bestimmte Teilstrecke) stattzugeben und solcherart die Konzession gegenüber dem gestellten Begehren einzuschränken. Ergibt die Prüfung des Ansuchens, daß die Verleihungsvoraussetzungen hins einer Teilstrecke nicht erfüllt sind, dann hat die Beh, wenn der Konzessionswerber das Ansuchen nicht einschränkt, das Konzessionsansuchen zur Gänze abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030050.X01

Im RIS seit

21.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1988030050_19900221X01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §59 Abs1
KflG 1999 §1
KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0050 E 21. Februar 1990 VwSlg 13118 A/1990 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Konzessionsansuchen stellt eine Einheit dar und es ist der Beh verwehrt, das Ansuchen bei der Entscheidung in Teilstrecken zu zerlegen, dem Konzessionsansuchen also nur teilweise (für eine bestimmte Teilstrecke) stattzugeben und solcherart die Konzession gegenüber dem gestellten Begehren einzuschränken. Ergibt die Prüfung des Ansuchens, daß die Verleihungsvoraussetzungen hins einer Teilstrecke nicht erfüllt sind, dann hat die Beh, wenn der Konzessionswerber das Ansuchen nicht einschränkt, das Konzessionsansuchen zur Gänze abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L10

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030048_20200924L11