Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien vertreten die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 erst nach Vorliegen der Abrechnung getroffen werden könnte. Der von ihnen angesprochene Umstand, dass die Behörde ohne abschließende Rechnungslegung im Voraus über "fiktive" Kosten abzusprechen habe, verfängt nicht: zum einen war dies vor dem DeregulierungsG 2001 der Regelfall vergleiche etwa VwGH 22.6.1988, 87/03/0195; 8.7.1992, 91/03/0093), zum anderen wäre unter Zugrundelegung der Ansicht der revisionswerbenden Parteien die Entscheidung über die Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung nicht möglich, da diese definitionsgemäß zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht angefallen und abgerechnet sein können vergleiche zuletzt zur Berechnung künftiger Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L03