Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/02/0020
Entscheidungsdatum
13.12.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
EURallg
MRKZP 07te Art4
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
62016CJ0537 Garlsson Real Estate VORAB
Rechtssatz
Eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur kann gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung etwa des Ziels der Wahrung der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate SA).Eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur kann gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung etwa des Ziels der Wahrung der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen vergleiche EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate SA).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0537 Garlsson Real Estate VORAB
Schlagworte
Allgemein Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L05
Im RIS seit
27.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2019020020_20191213L09