Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0020
Eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur kann gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung etwa des Ziels der Wahrung der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen vergleiche EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate SA).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L05