Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2020/02/0046
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0047
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0123 E 2. September 2019 RS 1
Stammrechtssatz
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020046.L05
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2020020046_20200625L05