Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ra 2020/02/0298
GRS wie Ra 2018/02/0123 E 2. September 2019 RS 1
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L02