Das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG gilt für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, nicht aber für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. VwGH 31.3.2016, Ra 2016/07/0021; 20.10.2015, Ra 2015/05/0058; 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).Das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG gilt für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, nicht aber für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen vergleiche VwGH 31.3.2016, Ra 2016/07/0021; 20.10.2015, Ra 2015/05/0058; 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).