Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §29
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2019/01/0013

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 12.3.2019, C-221-17, Tjebbes u.a., bezieht sich auf jede "Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht". Somit ist bereits vom EuGH klargestellt, dass auch die Regelung des Paragraph 29, StbG, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, von dieser seiner Rechtsprechung erfasst wird. Dass in diesem Bereich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unionsrechtlich geboten ist, ist ebenfalls durch die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH geklärt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010012.J05

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010012_20191217J05

Rechtssatz für Ro 2020/01/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0014

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §29
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0012 B 17. Dezember 2019 RS 5 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 12.3.2019, C-221-17, Tjebbes u.a., bezieht sich auf jede "Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht". Somit ist bereits vom EuGH klargestellt, dass auch die Regelung des Paragraph 29, StbG, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, von dieser seiner Rechtsprechung erfasst wird. Dass in diesem Bereich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unionsrechtlich geboten ist, ist ebenfalls durch die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH geklärt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J09

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010014_20200923J05