Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0012 B 17. Dezember 2019 RS 5 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 12.3.2019, C-221-17, Tjebbes u.a., bezieht sich auf jede "Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht". Somit ist bereits vom EuGH klargestellt, dass auch die Regelung des Paragraph 29, StbG, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, von dieser seiner Rechtsprechung erfasst wird. Dass in diesem Bereich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unionsrechtlich geboten ist, ist ebenfalls durch die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH geklärt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J09