Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431). Dies gilt auch für Asylanträge von Familienangehörigen, die gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zu führen sind. Die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ändert nichts daran, dass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2014/19/0063, mwN).Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431). Dies gilt auch für Asylanträge von Familienangehörigen, die gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren zu führen sind. Die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens ändert nichts daran, dass für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2014/19/0063, mwN).